(1) Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin muss dem Halter oder der Halterin der dem Vatertier zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) ausfolgen und über die Belegungen Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhaltung, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter oder der Vatertierhalterin und vom Halter oder der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Belegung an gerechnet, aufbewahrt werden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der EU-Tierzuchtverordnung dem Halter oder der Halterin des gedeckten Tieres oder einem benannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen auszuhändigen.
(4) Die Gemeinden haben, soweit dies erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass für Rinder und Schweine Belegs- oder Besamungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Kosten, die der Gemeinde aus dieser Verpflichtung erwachsen, können von ihr entsprechend der Zahl der belegten Tiere auf die Halter oder Halterinnen der Tiere verumlagt werden.
(5) Der Halter oder die Halterin von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
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