(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
a) Rindern und Büffeln,
b) Schweinen,
c) Schafen,
d) Ziegen, sowie
e) Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen).
(2) Dieses Gesetz legt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, Begleitregelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial („EU-Tierzuchtverordnung“), zu den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten sowie zu weiteren einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union fest.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
a) die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der regionalen Bewirtschaftungsstrukturen zu erhalten und zu verbessern,
b) die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
c) zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
d) die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten und zu fördern.
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