(1) Der Inhaber eines Betriebes hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Der Inhaber eines Betriebes hat der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:
a) Name, Sitz und Anschrift des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes;
b) Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;
c) ausreichende Angaben zur Identifizierung und zur Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können;
d) Mengen und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;
e) Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;
f) die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
g) Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und zu anderen Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sowie Einzelheiten zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.
(3) Der Inhaber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein mitzuteilen:
a) die wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge und die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Abs. 2 lit. d);
b) die wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden;
c) die Änderung des Betriebes oder einer technischen Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten;
d) die endgültige Schließung oder die Stilllegung des Betriebes, und
e) Änderungen der Informationen gemäß Abs. 2 lit. a und b.
(4) Der Inhaber eines bestehenden Betriebes hat, falls erforderlich, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht zunimmt.
(5) Der Inhaber eines Betriebes hat auf Verlangen der Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen (§ 11a), nachzuweisen, inwieweit er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts getroffen hat. Der § 14 bleibt unberührt.
(6) Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
a) alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen;
b) die notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen Schritte, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern, zu ergreifen;
c) Maßnahmen zu treffen, um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
d) die Behörde über den schweren Unfall zu unterrichten und die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die gemäß lit. a bis c ergriffenen und geplanten Maßnahmen mitzuteilen; auf Verlangen der Behörde hat der Inhaber des Betriebes dieser auch darüber hinausgehende, zur vollständigen Analyse des schweren Unfalls erforderliche Informationen zu übermitteln;
e) die der Behörde mitgeteilten Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.
(7) Der § 10 Abs. 5 erster Satz gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 54/2015, 37/2021
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