Falls ein Ballungsraum im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) vorliegt, hat die Landesregierung
a) bis spätestens 31. Mai 2012 eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung in diesem Gebiet auszuarbeiten, die auf den Lärm von IPPC-Anlagen (§ 3) zurückzuführen ist; § 54 Abs. 2 bis 5 des Straßengesetzes gilt sinngemäß;
b) auf der Grundlage der strategischen Lärmkarte nach lit. a bis spätestens 30. Juni 2013 einen Plan zur Regelung der Lärmprobleme und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, (Aktionspläne) auszuarbeiten; die §§ 55 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 56 bis 58 des Straßengesetzes gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2006, 72/2012, 44/2013, 18/2014
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