§ 7c Sondervorschriften für Feuerungsanlagen — Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt
Gliederung
2. Abschnitt*) IPPC-Anlagen Anwendungsbereich, IPPC-Anlagen
§ 7c Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
Rückverweise
Auf Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitel III und des Anhangs V sowie Art. 82 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014
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