(1) Der Anlageninhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach § 3 der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 6b Abs. 3 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch den die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Anlageninhaber alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 6b erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 6b Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 7a) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht.
(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des neuen Standes der Technik notwendig ist, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 6b Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 6 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn
a) die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik (§ 2 Abs. 1 lit. b) eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
b) die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,
c) die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen oder
d) dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(7) Die Behörde hat den Entwurf eines Bescheides nach Abs. 6 lit. c und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Unterlagen, die der Behörde vorliegen, mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Die §§ 5, 5a und 6 Abs. 1 erster Satz gelten sinngemäß.
(8) Die vom Anlageninhaber nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen sowie Bescheide nach Abs. 3 und 6 sind von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes); der § 6 Abs. 9 bis 11 gilt sinngemäß. Weiters hat die Behörde die ihr vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der Emissionen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(9) Der Anlageninhaber hat Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen der Behörde unverzüglich zu melden sowie ohne Verzug Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Störfälle und Unfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Störfälle und Unfälle mit Bescheid anzuordnen.
(10) Weiters ist der Anlageninhaber verpflichtet, der Behörde Meldungen gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis spätestens 30. April des Folgejahres.
(11) Die Landesregierung hat jährlich Berichte gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erstellen und im Wege des Bundes der Europäischen Kommission zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 3/2010, 18/2014, 37/2021, 4/2022
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