(1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung und die Anpassung von Anlagen nach § 3 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 6a Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 3.
(2) Die Landesregierung hat die für Anlagen nach § 3 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat überdies die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen und die Behörde darüber zu unterrichten; auch diese Informationen hat sie auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014, 37/2021
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