(1) Die Anzeige einer Änderung oder Auflassung nach § 4 Abs. 4 ist, wenn dies die nach § 6 Abs. 1 geschützten Interessen erfordern, unter Erteilung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Werden bei der Auflassung einer Anlage die gemäß § 4 Abs. 5 erforderliche Bewertung oder die allfällig notwendigen Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die nach § 4 Abs. 5 lit. a oder b erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Anlässlich der Auflassung einer Anlage getroffene Maßnahmen sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(2) Soweit es um den Schutz der Gewässer geht, sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2021, 4/2022
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