(1) Bei der Entscheidung sind die eingelangten Stellungnahmen (§ 5) in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
a) das Leben oder die Gesundheit der Menschen, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen;
b) Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Schwingungen, Blendungen oder andere Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken;
c) alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (§ 2 Abs. 1 lit. a), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1 lit. b) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
d) keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;
e) die Entstehung von Abfällen möglichst vermieden wird;
f) die beim Betrieb der Anlage unvermeidbar anfallenden Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;
g) Energie effizient verwendet wird;
h) die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
i) die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des § 4 Abs. 5 herzustellen.
(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Abs. 1 bewilligt wird, insbesondere zu enthalten:
a) dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges II der Richtlinie 2010/75/EU sowie für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
b) Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 6b Abs. 2 lit. b der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;
c) die Verpflichtung, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (lit. b) und sonstige erforderliche Daten zu übermitteln, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ermöglichen bzw. in den Fällen des § 6b Abs. 2 lit. b eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;
d) Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte;
e) angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;
f) angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
g) Maßnahmen betreffend die Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle;
h) Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen;
i) über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
j) erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.
(3) Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 6b erfüllt werden.
(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(6) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm (Umweltvorschrift der Europäischen Union) strengere Auflagen als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so sind unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Umweltvorschrift ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Bewilligung vorzusehen.
(7) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(8) Soweit es um den Schutz der Gewässer geht, sind Entscheidungen über den Bewilligungsantrag mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu koordinieren.
(9) Die Behörde hat die Entscheidung über den Bewilligungsantrag (einschließlich der Auflagen samt den Emissionsgrenzwerten in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Grenzwerten sowie allfälliger Ausnahmen nach § 6b Abs. 3), die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung und die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes unverzüglich nach deren Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen (§ 5 Abs. 3) sowie ausländischen Umweltorganisationen (§ 5 Abs. 4) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(10) Anerkannte Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 lit. a bis c sind berechtigt, gegen die Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 132 B-VG). Dem Naturschutzanwalt oder der Naturschutzanwältin steht überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).
(11) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 10 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von anerkannten Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 18/2014, 4/2022, 37/2025
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