(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer von diesem Abschnitt erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen:
a) die Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeiten;
b) die Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
c) die Emissionsquellen der Anlage;
d) den Zustand des Anlagengeländes;
e) die Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage;
f) die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
g) die Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
h) die Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
i) die Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
j) die sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1;
k) eine Übersicht über die wichtigsten von der antragstellenden Person allenfalls geprüften Alternativen zu den vorgesehenen Technologien, Techniken und Maßnahmen;
l) einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn im Rahmen der Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.
(3) Der Antrag muss ferner eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 enthalten.
(4) Die Auflassung von Anlagen nach § 3 sowie nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
(5) Einer Anzeige nach Abs. 4 betreffend die Auflassung einer Anlage ist anzuschließen
a) bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 1 lit. i:
1. eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den im Bericht über den Ausgangszustand festgestellten Zustand zurückzuführen; dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden;
2. sofern infolge bewilligter Tätigkeiten vom Anlageninhaber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt zur Folge haben, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder bewilligten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt; die zum Schutz des Geländes im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen sind zu berücksichtigen;
b) bei Nichtvorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 1 lit. i: eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Anlagengelände als Folge der bewilligten Tätigkeit eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellt und gegebenenfalls eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder bewilligten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt; die zum Schutz des Geländes im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen sind zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 18/2014, 37/2021
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