Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf
a) Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
b) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
1. 40.000 Plätzen für Geflügel
2. 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
3. 750 Plätze für Säue;
c) Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);
d) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag;
e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;
f) alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU angeführt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 18/2014
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