(1) Art. LXVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 9, 6a Abs. 1, 7 Abs. 7 und 8, 7a Abs. 7 und 12c Abs. 2 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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