(1) Im Sinne des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes (IPPC-Anlagen) bedeutet
a) „Umweltverschmutzung“: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;
b) „Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT)“: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen wirtschaftlichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen ist zu berücksichtigen; im Einzelfall sind auch die Kriterien des Anhanges III der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen zu berücksichtigen;
c) BVT-Merkblatt“: ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird;
d) „BVT-Schlussfolgerungen“: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsicherungsmaßnahmen enthält;
e) „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“: den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
f) „Emissionsgrenzwert“: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;
g) „wesentliche Änderung einer Anlage“: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann oder für sich genommen einen Schwellenwert nach § 3 erreicht; eine wesentliche Änderung liegt auch vor, wenn Voraussetzungen nach § 6 Abs. 7 sich so ändern, dass eine neue Festlegung von Emissionsgrenzwerten erforderlich ist;
h) „Anlageninhaber“: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teil-weise betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist;
i) „Bericht über den Ausgangszustand“: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; der Bericht hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht hat mindestens zu enthalten:
1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengeländes sowie
2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, er-zeugt oder freigesetzt werden sollen.
Auch sonstige im zweiten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2010/75/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
(2) Im Sinne des dritten Abschnittes dieses Gesetzes (Seveso-Betriebe) bedeutet
a) „Inhaber eines Betriebes“: jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebes oder der Anlage übertragen worden ist;
b) „Betrieb“: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse;
c) „benachbarter Betrieb“: ein Betrieb, der sich so nahe bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;
d) „technische Anlage“: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebes, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen, die für die Tätigkeit der technischen Anlage erforderlich sind;
e) „gefährliche Stoffe“: Stoffe oder Gemische, die im Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen oder im Anhang I Teil 2 dieser Richtlinie aufgeführt sind, dies auch in Form eines Rohstoffs, Endprodukts, Nebenprodukts, Rückstands oder Zwischenprodukts;
g) „schwerer Unfall“: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter den dritten Abschnitt dieses Gesetzes fallenden Betrieb ergibt (z.B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
f) „Gemisch“: eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;
h) „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengeschwellen entsprechen oder darüber liegen;
i) „Gefahr“: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
j) „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
k) „Lagerung“: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.
l) „Inspektion“: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumentationen, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.
Auch sonstige im dritten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2012/18/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
(3) Im Sinne des vierten Abschnittes dieses Gesetzes (Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen-Analyse) bedeutet
a) „erhebliche Modernisierung“: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine vergleichbare neue Anlage betragen;
b) „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
c) „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“: der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde.
Auch sonstige im vierten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2012/27/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
(4) Im Sinne des fünften Abschnittes dieses Gesetzes (Umwelthaftung) bedeutet
a) „natürliche Lebensräume“: die Lebensräume der Arten, die im Art. 4 Abs. 2 oder im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgelistet sind; weiters die Lebensräume, die im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgelistet sind; schließlich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgelistet sind;
b) „geschützte Arten“: die Arten, die im Art. 4 Abs. 2 oder im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgelistet sind; weiters die Arten, die in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgelistet sind;
c) „Schädigung natürlicher Lebensräume und geschützter Arten“: jede erhebliche Verschlechterung eines günstigen Erhaltungszustandes oder jede erhebliche Erschwernis zur Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der geschützten Art oder des natürlichen Lebensraumes; die Erheblichkeit der Verschlechterung oder der Erschwernis ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln;
d) „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes“: alle Einwirkungen, die ihn und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur, seine Funktionen und das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, in Österreich oder im natürlichen Verbreitungsgebiet des betreffenden Lebensraumes auswirken können; der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist „günstig“, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen, und wenn die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und wenn der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist;
e) „Erhaltungszustand einer Art“: alle Einwirkungen, die die Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und Größe der Population im europäischen Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, in Österreich oder im natürlichen Verbreitungsgebiet der Art auswirken; der Erhaltungszustand einer Art ist „günstig“, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element ihres natürlichen Lebensraums ist und langfristig weiterhin sein wird, dass das natürliche Verbreitungsgebiet der Art weder abnimmt noch in absehbarer Zukunft vermutlich abnehmen wird und dass ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben dieser Art zu sichern;
f) „Schädigung des Bodens“: jede direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit verursacht;
g) „berufliche Tätigkeit“: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat- oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen unterliegt und ob sie mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird;
h) „Betreiber einer beruflichen Tätigkeit“: eine natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich der Person, welche die Zulassung oder Genehmigung für die berufliche Tätigkeit besitzt oder diese Tätigkeit anmeldet; wenn die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird und der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden kann, dann tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;
i) „unmittelbare Gefahr eines Schadens“: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Schädigung der natürlichen Lebensräume, der geschützten Arten oder des Bodens in naher Zukunft eintreten wird;
j) „Vermeidungsmaßnahmen“: jede Maßnahme, die nach einem die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursachenden Ereignis, einer solchen Handlung oder Unterlassung getroffen wird, um den Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
k) „Sanierungsmaßnahmen“: jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten, einschließlich mildernder oder einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 2004/35/EG, mit dem Ziel, die geschädigte oder in der Funktion beeinträchtigte natürliche Ressource wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;
l) „natürliche Ressource“: die natürlichen Lebensräume, die geschützten Arten und der Boden;
m) „Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“: die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;
n) „Ausgangszustand“: der anhand der besten verfügbaren Information ermittelte, im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressource und der Funktionen der natürlichen Ressource, der weiterhin bestanden hätte, wenn der Schaden an der natürlichen Ressource nicht eingetreten wäre;
o) „Wiederherstellung“ einschließlich „natürlicher Wiederherstellung“: die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen bzw. beeinträchtigten Funktionen natürlicher Ressourcen in den Ausgangszustand; im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.
Auch sonstige im fünften Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2004/35/EG vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
(5) Die im sechsten Abschnitt dieses Gesetzes (Genetische Ressourcen) verwendeten Begriffe sind im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union zu verstehen.
(6) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Gesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisationen anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 3/2010, 18/2014, 54/2015, 13/2019, 18/2020, 37/2021
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