(1) Anlagen nach § 3, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 7 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
(2) Werden in einer Anlage im Sinne des Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 7 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.
(3) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 18/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 7 Abs. 1 erster Satz mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 18/2014 zu laufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014
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