§ 18 Übergangsbestimmungen für die Umwelthaftung — Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt
Gliederung
7. Abschnitt*) Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmungen für die Umwelthaftung
Rückverweise
Die Bestimmungen über die Umwelthaftung gelten nicht für Umweltschäden, wenn die schadensverursachenden Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle
a) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben; oder
b) auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet worden ist; oder
c) länger als 30 Jahre zurückliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
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