§ 18 § 18*)Übergangsbestimmungen für die Umwelthaftung — Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt
Die Bestimmungen über die Umwelthaftung gelten nicht für Umweltschäden, wenn die schadensverursachenden Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle
a) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben; oder
b) auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet worden ist; oder
c) länger als 30 Jahre zurückliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
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