(1) Eine bestehende Anlage muss den Anforderungen des § 6 entsprechen
a) bis zum 31. Oktober 2007, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig bewilligt wurde oder ein Bewilligungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und diese Anlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde;
b) ehestmöglich, wenn sie nicht unter lit. a fällt und vor dem 18. Mai 2001 rechtskräftig bewilligt wurde.
(2) Der Anlageninhaber hat der Behörde im Falle des Abs. 1 lit. a rechtzeitig, im Falle des Abs. 1 lit. b ehestmöglich die Maßnahmen mitzuteilen, die er zur Erfüllung der Anforderungen des § 6 getroffen hat oder treffen wird. Sind die vom Anlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 7 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006
Keine Verweise gefunden
Rückverweise