(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) Anlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
b) Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;
c) die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt;
d) gegen die Pflicht nach § 4 Abs. 4 verstößt;
e) entgegen § 7 Abs. 1 die Mitteilung nicht erstattet oder die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft;
f) gegen die Meldepflicht nach § 7 Abs. 10 und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 verstößt;
g) entgegen § 7b Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;
h) gegen die Pflichten nach den §§ 9, 10 oder 11 verstößt;
i) gegen die Pflichten nach § 12b Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 12c Abs. 1 oder 3 verstößt;
j) eine Überprüfung gemäß § 14 nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
k) als Nutzer gegen die Pflichten gemäß Art. 4, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 511/2014 verstößt;
l) mittels Bescheid gemäß § 12k Abs. 4 aufgetragenen Maßnahmen keine Folge leistet.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 3/2010, 44/2013, 18/2014, 13/2019
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