Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden, sowie zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen; es dürfen auch Proben entnommen werden. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind. Im Übrigen sind die §§ 39 und 40 des Baugesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 44/2013, 18/2014, 37/2021
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