§ 13 § 13*)Behörde — Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt
Rückverweise
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 3/2010, 72/2012, 13/2019, 18/2020
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung, sonst ein Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006
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