Wenn die Behörde einen Umweltschaden feststellt, der in einem ausländischen Staat verursacht worden ist, dann kann sie die Europäische Kommission und den in Betracht kommenden ausländischen Staat benachrichtigen, Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geben und sich um die Erstattung der Kosten bemühen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen angefallen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
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