(1) Der Betreiber muss alle Kosten tragen, die der Behörde im Zusammenhang mit der Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens notwendigerweise entstanden sind. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten für die Prüfung des Umweltschadens und der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, die Kosten für die Prüfung von alternativen Maßnahmen, für die Aufsicht und Überwachung, für die Durchsetzung der Maßnahmen, für die Ausübung von Zwangsbefugnissen und für die Datensammlung. Die Kosten beinhalten neben den Barauslagen insbesondere den Personal- und Sachaufwand der Behörde und die anteiligen Gemeinkosten. Der § 12h Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Kosten der Behörde, die im Zusammenhang mit Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen entstanden sind, hinsichtlich derer die zur Kostentragung verpflichtete Person einen Ersatzanspruch nach § 12h Abs. 3 hat.
(3) Die Behörde muss der zur Kostentragung verpflichteten Person ihre Kosten mit Bescheid vorschreiben.
(4) Die Landesregierung kann die Verfahrens- und Verwaltungskosten mit Verordnung pauschalieren. Sie kann dabei nach der Art des Aufwandes, z.B. nach Personal- oder Sachaufwand, oder auch nach der Tätigkeit, z.B. Durchführung eines Augenscheins oder Erlassung eines Bescheides, unterscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
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