(1) Der Betreiber muss die Kosten für die Vermeidung und die Sanierung des Umweltschadens tragen. In Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge geht die Kostentragungspflicht auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Wenn die Kosten bei der nach Abs. 1 zur Kostentragung verpflichteten Person nicht hereingebracht werden können, dann kann der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn er von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(3) Die nach Abs. 1 oder 2 zur Kostentragung verpflichtete Person hat Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen durch das Land, wenn sie nachweist, dass die unmittelbare Gefahr oder der Umweltschaden
a) durch einen Dritten verursacht worden ist, obwohl alle geeigneten Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind, oder
b) auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Verwaltungsbehörde zurückzuführen ist und diese Aufträge oder Anordnungen nicht infolge von Emissionen oder Vorfällen ergangen sind, die durch die eigene Tätigkeit des Betreibers verursacht worden sind.
(4) Die Behörde entscheidet über den Kostenersatz mit Bescheid über Antrag der zur Kostentragung verpflichteten Person. Der Betreiber, der die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hat, muss den Kostenersatz spätestens drei Jahre nach Durchführung der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen beantragen; im Übrigen muss der Kostenersatzanspruch im Verfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Kosten geltend gemacht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
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