(1) Parteistellung im Verfahren nach § 12b Abs. 4 zur Vorschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und im Verfahren nach § 12c Abs. 4 zur Vorschreibung praktikabler Vorkehrungen haben der Betreiber und der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Vermeidungsmaßnahmen oder die praktikablen Vorkehrungen voraussichtlich durchgeführt werden müssen.
(2) Parteistellung im Verfahren nach § 12c Abs. 5 zur Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen haben neben dem Betreiber und dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich durchgeführt werden müssen,
a) Personen (Organisationen), die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben; und
b) Personen (Organisationen), die im § 12f Abs. 1 und 2 angeführt sind, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Umweltschadens gemäß § 12c Abs. 2 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
(3) Parteistellung im Verfahren über eine Umweltbeschwerde nach § 12f haben der Betreiber und jene Personen (Organisationen), die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben.
(4) Die Parteien nach Abs. 2 lit. a und b und die Parteien nach Abs. 3, soweit es sich um Personen (Organisationen) handelt, die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben, können die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes geltend machen; es wird ihnen das Recht eingeräumt, gegen den Bescheid der Behörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 132 B-VG). Dem Naturschutzanwalt oder der Naturschutzanwältin steht überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010, 44/2013, 13/2019
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