(1) Folgende Personen können die zuständige Behörde auffordern, im Sinne des § 12c (Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen) tätig zu werden (Umweltbeschwerde):
a) Personen, die durch einen Umweltschaden in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – nicht jedoch durch bloße Minderung des Verkehrswertes – verletzt werden können;
b) Personen, die durch einen Umweltschaden dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktion der betroffenen natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können; oder
c) Personen, die ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 12c haben.
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde nach Abs. 1 steht auch anerkannten Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und der Naturschutzanwältin oder dem Naturschutzanwalt zu.
(3) Die Umweltbeschwerde ist schriftlich einzubringen. In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 glaubhaft zu machen.
(4) Wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung gemäß Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen worden sind, so hat sie hierüber einen Bescheid zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010, 13/2019, 37/2021
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