(1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, der Auswirkungen auf das Gebiet eines ausländischen Staates hat, dann muss die Behörde den ausländischen Staat benachrichtigen.
(2) Die Behörde muss bei grenzüberschreitenden Umweltschäden mit den Behörden der ausländischen Staaten zusammenarbeiten, damit die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
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