(1) Der Liegenschaftseigentümer muss die Vermeidungsmaßnahmen, die praktikablen Vorkehrungen und die Sanierungsmaßnahmen, die auf seinem Grundstück erforderlich sind, dulden.
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat Anspruch auf Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile, die er durch die Maßnahmen und Vorkehrungen gemäß Abs. 1 erleidet.
(3) Die Ersatzzahlungen gemäß Abs. 2 gehören zu den Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen. Sie müssen vom Betreiber getragen werden, es sei denn, der § 12h sieht etwas anderes vor.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
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