(1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, dann muss der Betreiber unverzüglich
a) die Behörde informieren;
b) alle praktikablen Vorkehrungen treffen, um den Umweltschaden zu kontrollieren, einzudämmen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu begrenzen oder zu vermeiden; und
c) mögliche Sanierungsmaßnahmen ermitteln und der Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach Abs. 5 vorlegen; bei der Ermittlung der Sanierungsmaßnahmen muss der Betreiber die Rahmenbedingungen des Anhanges II der Richtlinie 2004/35/EG beachten.
(2) Wenn der Behörde ein Umweltschaden bekannt wird, dann muss sie die wesentlichen Daten über den Umweltschaden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(3) Der Behörde obliegt es zu ermitteln, welcher Betreiber den Umweltschaden verursacht hat. Die Behörde ist berechtigt, vom Betreiber eine Bewertung des Umweltschadens und alle erforderlichen Informationen (einschließlich der praktikablen Vorkehrungen) über den Umweltschaden zu verlangen. Der Betreiber muss die Bewertung und die erforderlichen Informationen (einschließlich der praktikablen Vorkehrungen) unverzüglich der Behörde vorlegen. Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten sowie Proben zu ziehen. Der Betreiber muss dies dulden und im erforderlichen Ausmaß mitwirken.
(4) Wenn der Betreiber nicht rechtzeitig geeignete praktikable Vorkehrungen trifft, dann muss die Behörde die praktikablen Vorkehrungen mit Bescheid vorschreiben. Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorangegangenes Verfahren ausüben.
(5) Die Behörde muss die Sanierungsmaßnahmen dem Betreiber mit Bescheid vorschreiben; dabei muss sie die Rahmenbedingungen des Anhanges II der Richtlinie 2004/35/EG beachten. Die Behörde muss den Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten erlassen. Der wesentliche Inhalt des Bescheides muss mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht werden (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(6) Wenn mehrere Umweltschäden eingetreten sind und nicht alle gleichzeitig saniert werden können, dann kann die Behörde entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst saniert wird. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Behörde insbesondere: Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschäden, Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung und die Risiken für die menschliche Gesundheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010, 13/2019, 37/2021, 4/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden