(1) Wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens besteht, dann muss der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen treffen, um den Umweltschaden zu verhindern oder zu minimieren.
(2) Wenn der Betreiber die unmittelbare Gefahr nicht abwenden kann, dann muss er unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes informieren.
(3) Die Behörde kann von jedem in Frage kommenden Betreiber zur Beurteilung der Situation jederzeit Informationen über eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder über den Verdacht einer solchen Gefahr verlangen. Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten sowie Proben zu ziehen. Der Betreiber muss alle Informationen unverzüglich vorlegen; er muss weiters das Betreten der Liegenschaften und Anlagen sowie die Probenziehung dulden und im erforderlichen Ausmaß mitwirken.
(4) Der Behörde obliegt es zu ermitteln, welcher Betreiber die unmittelbare Gefahr des Umweltschadens verursacht hat. Wenn der Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, dann muss die Behörde mit Bescheid dem Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen vorschreiben. Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorangegangenes Verfahren ausüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
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