*) Fassung LGBl.Nr. 3/2020, 18/2020
(1) Schädigungen der natürlichen Lebensräume, der geschützten Arten und des Bodens (Umweltschäden) müssen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vermieden und saniert werden.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten, die verursacht werden
a) durch berufliche Tätigkeiten, die im Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG aufgezählt sind, wie z.B. der Betrieb von Anlagen, die nach § 77a in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994, nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 oder nach § 121 des Mineralrohstoffgesetzes einer Bewilligung bedürfen, oder
b) durch andere beruflichen Tätigkeiten, wenn die Schädigung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.
(3) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen des Bodens, die verursacht werden
a) durch den Betrieb von IPPC-Anlagen gemäß § 3,
b) durch die Verwendung, Lagerung, Freisetzung, innerbetriebliche Beförderung oder das Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder
c) durch jedes absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für Umweltschäden, die verursacht werden
a) durch bewaffnete Konflikte oder terroristische Angriffe;
b) durch außergewöhnliche, unabwendbare und nicht beeinflussbare Naturereignisse;
c) durch Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit sind;
d) durch Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist;
e) durch Tätigkeiten, welche die Behörde gemäß den Vorschriften zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 oder Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG genehmigt hat, wenn die Schädigung der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume in den zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen besteht.
(5) Dieser Abschnitt gilt nicht für Umweltschäden, die durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht werden, wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(6) Weitergehende Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften, die die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010
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