(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
a) der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
b) der Inhaber eines Betriebes angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,
c) die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und
d) die Informationen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
a) eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;
b) den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;
c) ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebe, der Betriebe mit möglichen Domino-Effekten sowie der Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können;
d) Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 4;
e) Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 5;
f) gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt; diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes sowie die bisherige Einhaltung der dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen. Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen festgestellt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion zu erfolgen.
(5) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie möglich zu untersuchen.
(6) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Inhaber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu umfassen.
(7) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies eine Inspektion zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen und es ist zu prüfen, ob der Inhaber des Betriebes alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat; gegebenenfalls sind dem Inhaber des Betriebes Empfehlungen zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Unfalls zu erteilen.
(8) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise mit Bescheid zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder der Betriebsinhaber im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwiegender Weise nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn der Inhaber eines Betriebes die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(9) Die Behörde hat folgende Daten in einem Register zu sammeln:
a) die nach § 9 Abs. 2 gemeldeten Betriebe;
b) nach einem schweren Unfall Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls, Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes, Kurzbeschreibung der Umstände, Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sowie die Ergebnisse ihrer Analysen und Empfehlungen.
Die in lit. b genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen. Die gesammelten Daten sind an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
(10) Wenn die Behörde zusätzlich zu den vom Inhaber eines Betriebes gemäß § 9 Abs. 2 lit. g übermittelten Angaben über weitere maßgebliche Informationen verfügt, hat sie diese dem Inhaber des Betriebes unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen richtet sich die Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen, die gemäß diesem Abschnitt bei der Behörde vorhanden sind, nach den Bestimmungen des Landes-Umweltinformationsgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 54/2015, 18/2020, 37/2021
Rückverweise
Keine Verweise gefunden