(1) Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht oder den internen Notfallplan von Bedeutung sind.
(2) Der Inhaber eines Betriebes hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU angeführt sind, im Internet zugänglich zu machen; die Internetadresse ist der Behörde bekannt zu geben. Die Informationen müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
(3) Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat überdies
a) die von einem schweren Unfall in einem Betrieb möglicherweise betroffenen Personen und die möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere Schulen und Krankenhäuser, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren Unfalls in regelmäßigen Abständen, längstens alle fünf Jahre, in geeigneter Form zu informieren; diese Informationen müssen jedenfalls die in Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Angaben enthalten; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; Betriebe mit möglichen Domino-Effekten haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten;
b) der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls, umfasst, zugänglich zu machen ist.
(4) Die Landesregierung kann über Inhalt und Form der Informationen gemäß Abs. 2 und 3 einschließlich allfälliger Fristen für die Anpassung mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 54/2015
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