(1) Der Inhaber eines Betriebes hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Das Sicherheitskonzept muss spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, übermittelt werden. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Inhabers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme umzusetzen; bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2012/18/EU zu erfüllen (Sicherheitsmanagementsystem).
(3) Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse ist verpflichtet, einen dem Anhang II der Richtlinie 2012/18/EU entsprechenden Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
a) ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;
b) die Gefahren schwerer Unfälle und möglicher Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;
c) die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Einheiten innerhalb eines Betriebes und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
d) interne Notfallpläne vorliegen und dass darin Angaben gemacht werden, um die Erstellung von externen Notfallplänen zu ermöglichen;
e) im Hinblick auf die Überwachung bestehender Betriebe und die Planung der Ansiedlung neuer Betriebe den zuständigen Behörden ausreichende Informationen für Entscheidungen für die Flächenwidmung (§ 12 Abs. 7 und § 14 Abs. 7 Raumplanungsgesetz) zur Verfügung stehen.
(4) Der Sicherheitsbericht muss spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, der Behörde übermittelt werden.
(5) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betriebsinhaber das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Das aktualisierte Sicherheitskonzept und der aktualisierte Sicherheitsbericht sind der Behörde spätestens drei Monate vor der Änderung des Betriebes zu übermitteln.
(5a) Der Inhaber eines Betriebes hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Der Sicherheitsbericht ist zudem vom Betriebsinhaber auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, soweit dies nach einem schweren Unfall im Betrieb oder aufgrund neuer Sachverhalte, neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse oder neuer Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren erforderlich ist. Der aktualisierte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.
(5b) Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme oder der Änderung des Betriebes bzw. bei Aktualisierungen nach Abs. 5a spätestens nach drei Monaten mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß § 11a Abs. 8 zu untersagen.
(6) Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes zu erstellen; die Ziele des internen Notfallplanes entsprechen denen des § 29a Abs. 3 Katastrophenhilfegesetz; er hat die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen zu enthalten. Der interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung der Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Er ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren.
(7) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über Inhalt und Form einschließlich allfälliger Fristen für die Anpassung von
a) Sicherheitskonzepten;
b) Sicherheitsberichten;
c) internen Notfallplänen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 18/2014, 54/2015, 18/2020, 37/2021, 20/2025
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