LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt§ 1

§ 1§ 1*)Anwendungsbereich, Allgemeines

In Kraft seit 11. Mai 2021
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(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die im § 3 genannten IPPC-Anlagen, auf die im § 8 genannten Seveso-Betriebe, auf die im § 12 genannten Industrieanlagen und Fernwärme- und Fernkältenetze, auf die im § 12a genannten beruflichen Tätigkeiten, wenn sie Umweltschäden verursachen, sowie auf die im § 12k genannte Nutzung von genetischen Ressourcen sowie von traditionellem Wissen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erweitern, wenn dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union ins Landesrecht notwendig ist und es Anlagen, Betriebe, berufliche Tätigkeiten oder Nutzungen betrifft, deren Auswirkungen mit solchen vergleichbar sind, die bereits jetzt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Soweit IPPC-Anlagen oder Seveso-Betriebe in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, des Luftfahrtgesetzes oder des Mineralrohstoffgesetzes fallen, ist nur der vierte und fünfte Abschnitt dieses Gesetzes, einschließlich der dazugehörigen Straf- und Übergangsbestimmungen, anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 3/2010, 54/2015, 13/2019, 18/2020, 37/2021

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