§ 9 Registrierungsstelle, registerführende Stelle — Bauproduktegesetz
Gliederung
3. Abschnitt Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Anwendungsbereich
§ 9 Registrierungsstelle, registerführende Stelle
Rückverweise
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten nach § 7 betrauen (Registrierungsstelle). Es muss sich bei dieser Stelle um einen Rechtsträger handeln, der mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht. Der § 34 gilt sinngemäß.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
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