§ 5 § 5 Anforderungen für die Verwendung — Bauproduktegesetz
Gliederung
3. Abschnitt Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Anwendungsbereich
§ 5 § 5 Anforderungen für die Verwendung
Rückverweise
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
b) für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 14) vorliegt
und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.
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