§ 4 — Bauproduktegesetz
Gliederung
3. Abschnitt Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Anwendungsbereich
§ 4
Rückverweise
Dieser Unterabschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
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