Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach § 27 Abs. 4 oder eine Warnung nach Art. 16 Abs. 3 lit. g der Verordnung (EU) 2019/1020 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 44/2023
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