§ 34 Österreichisches Institut für Bautechnik, Aufsicht der Landesregierung — Bauproduktegesetz
Gliederung
10. Abschnitt Schlussbestimmungen*) § 32 Kundmachung von Normen und Baustofflisten
§ 34 Österreichisches Institut für Bautechnik, Aufsicht der Landesregierung
Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
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