Als Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik hinsichtlich Bauprodukten auch für die der Marktüberwachungsbehörde zukommenden Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Meldung von Korrekturmaßnahmen betreffend Bauprodukte im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/988 an die zentrale nationale Kontaktstelle gemäß Art. 25 Abs. 2 der genannten Verordnung;
b) Behandlung von Beschwerden über Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten und von Beschwerden über Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Bauprodukten;
c) Bereitstellung von Informationen im Sinne des Art. 33 der Verordnung (EU) 2023/988 über Maßnahmen zu Bauprodukten, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen; diese sind in geeigneter Weise (z.B. im Internet auf ihrer Homepage) zu veröffentlichen sowie
d) Abschluss von Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren oder Wirtschaftsakteurinnen und Anbietern oder Anbieterinnen von Online-Marktplätzen über freiwillige Verpflichtungen zur weiteren Verbesserung der Sicherheit von Bauprodukten; der Abschluss solcher Vereinbarungen erfolgt auf freiwilliger Basis und lässt bestehende Verpflichtungen nach diesem Gesetz sowie nach unionsrechtlichen Bestimmungen unberührt.
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