(1) Bauprodukte, für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.
(2) Bauprodukte, für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem § 25 Abs. 2 lit. a und h.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021, 44/2023, 10/2025
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