§ 23a § 23a Risikobewertung von Hausinstallationen — Bauproduktegesetz
Gliederung
7. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, und deren Risikobewertung § 23 Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
§ 23a § 23a Risikobewertung von Hausinstallationen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, vorzunehmen sowie zu analysieren, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Januar 2029 durchzuführen, anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 im Internet auf der Homepage des OIB zu veröffentlichen und zusätzlich der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Risikoanalyse im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg zu veröffentlichen.
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