(1) Bauprodukte, die für die Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen sind und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
b) die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
c) nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
d) nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen in das Wasser gelangen, als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig ist.
(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bis d entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
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