Hersteller oder Herstellerinnen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
b) das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021
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