(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben der Hersteller oder die Herstellerin bzw. deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die Konformitätserklärung (§ 19) beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 18) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.
(3) Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Nutzer und Nutzerinnen über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021, 44/2023
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