§ 15 Zulassungsstelle — Bauproduktegesetz
Gliederung
4. Abschnitt Bautechnische Zulassung § 14*) Bautechnische Zulassung
§ 15 Zulassungsstelle
(1) Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(2) Die Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise (z.B. im Internet) eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden