§ 11 2. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen § 11*) Anforderungen für die Verwendung — Bauproduktegesetz
Gliederung
3. Abschnitt Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Anwendungsbereich
§ 11 2. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen § 11*) Anforderungen für die Verwendung
Rückverweise
Bauprodukte, für die
a) eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 12) angeführt ist, oder
b) eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2023
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