(1) Die Zelte und Wohnwagen einschließlich deren handelsübliche Bestandteile müssen auf den Standplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten oder Wohnwagen wie feste An-, Unter- und Überbauten dürfen auf den Standplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind
a) feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnwagen,
b) feste Anbauten im Eingangsbereich von Wohnwagen und
c) feste flache Schutzdächer für Wohnwagen und für Anbauten nach lit. b,
sofern sie keine Fundamente haben – ausgenommen kleine Punktfundamente – und leicht demontierbar sind. Der § 2 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Fläche, die von einem Wohnwagen samt deren handelsüblichen Bestandteilen und den nach lit. a bis c zulässigen Anlagen überdeckt wird, insgesamt nicht mehr als 45 m 2 betragen darf. Die näheren Vorgaben einer Verordnung nach § 2 Abs. 8 lit. c sind zu beachten.
(2) Die Zelte und Wohnwagen dürfen auf dem Campingplatz nur auf Dauerstandplätzen länger als acht Wochen aufgestellt bleiben. Der Ablauf der Frist wird durch kurze Unterbrechungen der Aufstellung nicht beeinflusst.
(3) Einfriedungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Baugesetzes sind auf Standplätzen nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 78/2017, 40/2019, 24/2021
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