§ 8 § 8*) Platzordnung, Verzeichnis über Dauerstandplätze — Campingplatzgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Betrieb von Campingplätzen § 6*) Aufnahme des Betriebes
§ 8 § 8*) Platzordnung, Verzeichnis über Dauerstandplätze
(1) Der Inhaber hat die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Benützung des Campingplatzes von Bedeutung sind, wie melde-, abgaben- und jugendschutzrechtliche sowie sicherheits- und feuerpolizeiliche Vorschriften, in einer Platzordnung zusammenzufassen.
(2) Der Inhaber hat in der Platzordnung auch die Benützungsbedingungen bekannt zu geben, die für einen sicheren und geordneten Betrieb des Campingplatzes erforderlich sind. Insbesondere sind Bestimmungen über die Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms, über die Freihaltung von Verkehrsflächen sowie über die zulässige Dauer des Aufenthaltes auf dem Campingplatz aufzunehmen.
(3) Der Inhaber hat die Benützer des Campingplatzes zur Beachtung der Bestimmungen nach Abs. 2 zu verpflichten. Er hat sich die sofortige Auflösung des privatrechtlichen Vertrages über den Aufenthalt auf dem Campingplatz für den Fall der Missachtung dieser Bestimmungen vorzubehalten.
(4) Die Platzordnung ist an gut sichtbaren Stellen des Campingplatzes jedenfalls in Deutsch und Englisch anzubringen.
(5) Der Inhaber hat ein Verzeichnis über die Anzahl und Lage der Dauerstandplätze zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021, 34/2026
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