(1) Der Inhaber hat die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Benützung des Campingplatzes von Bedeutung sind, wie melde-, abgaben- und jugendschutzrechtliche sowie sicherheits- und feuerpolizeiliche Vorschriften, in einer Platzordnung zusammenzufassen.
(2) Der Inhaber hat in der Platzordnung auch die Benützungsbedingungen bekannt zu geben, die für einen sicheren und geordneten Betrieb des Campingplatzes erforderlich sind. Insbesondere sind Bestimmungen über die Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms, über die Freihaltung von Verkehrsflächen sowie über die zulässige Dauer des Aufenthaltes auf dem Campingplatz aufzunehmen. Dauerstandplätze, einschließlich solcher für Mobilheime und Bungalows, sind in der Platzordnung unter Beachtung der Vorgaben des § 2 Abs. 6 letzter Satz ersichtlich zu machen.
(3) Der Inhaber hat die Benützer des Campingplatzes zur Beachtung der Bestimmungen nach Abs. 2 zu verpflichten. Er hat sich die sofortige Auflösung des privatrechtlichen Vertrages über den Aufenthalt auf dem Campingplatz für den Fall der Missachtung dieser Bestimmungen vorzubehalten.
(4) Die Platzordnung ist an gut sichtbaren Stellen des Campingplatzes jedenfalls in Deutsch und Englisch anzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 24/2021
Keine Verweise gefunden
Rückverweise