(1) Der Inhaber muss volljährig und entscheidungsfähig sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes erforderlich ist, besitzen. Eine Person besitzt diese Zuverlässigkeit nicht, wenn
a) sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt, oder
b) sie mindestens dreimal wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist, oder
c) ihr sonstiges Verhalten oder das Verhalten jener Personen, mit denen sie sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, dass der Campingplatz in einer Weise betrieben werden wird, die nicht dem Gesetz entspricht.
(2) Die Behörde hat Personen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, den Betrieb des Campingplatzes mit Bescheid zu untersagen. Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Untersagung des Betriebes nur anzudrohen oder der Betrieb nur für eine bestimmte Zeit zu untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens ausreicht.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf eine juristische Person sinngemäß anzuwenden, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb des Campingplatzes zusteht, die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017, 24/2020
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