(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn
a) der Campingplatz dem Inhalt der Bewilligungen nach § 3 Abs. 1 entspricht,
b) eine den Vorschriften des § 8 entsprechende Platzordnung vorliegt,
c) die Bewilligungen, die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften allenfalls für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes erforderlich sind, vorliegen.
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt (Inhaber), der Behörde schriftlich anzuzeigen. In gleicher Weise ist jeder Wechsel der Person des Inhabers vom neuen Inhaber anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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